Nach einem kurzen „Winterschlaf“ geht es im neuen Jahr gleich ans Eingemachte. Eine Frage, die vor allem die Leserinnen und Leser interessieren dürfte, die zur Miete wohnen: Darf der Vermieter Katzen verbieten? Die Juristin Sandra Voigt erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter die Haltung von Stubentigern untersagen kann.
Gastbeitrag: Darf der Vermieter die Katzenhaltung verbieten?
Wer eine neue Wohnung sucht bzw. ein Haustier anschaffen möchte, steht häufig vor dem Problem, dass der Vermieter eine Tierhaltung in seiner Wohnung kategorisch ablehnt. Ein Blick in den Mietvertrag macht dies deutlich; wird darin doch in vielen Fällen jegliche Tierhaltung vollständig untersagt. Doch längst nicht alle Klauseln sind auch tatsächlich wirksam. Für viele Katzenliebhaber stellt sich daher die Frage, ob und wann sie sich einen Stubentiger zulegen dürfen.
Eine Katze ist kein Kleintier
Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter die Kleintierhaltung nicht verbieten darf und vor deren Anschaffung nicht um Erlaubnis gebeten werden muss. Zu Kleintieren gehören etwa Vögel, Zierfische, Schlangen, Hamster oder auch Meerschweinchen. Sie werden allesamt in geschlossenen Behältnissen, z. B. einem Käfig oder Terrarium, gehalten und können daher die Wohnung nicht beschädigen bzw. Dritte nicht belästigen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Katzen dagegen sind freiheitsliebende Tiere, die gerne ihre Umwelt erkunden und nicht in Käfigen gehalten werden. Sie sind keine Kleintiere – der Vermieter muss daher vor der Anschaffung einer Samtpfote um Erlaubnis gefragt werden.
Darf der Vermieter die Katzenhaltung einfach ablehnen?
Der Vermieter darf die Tierhaltung in der Wohnung nicht willkürlich untersagen. Vielmehr ist eine Abwägung nötig, ob mit der Tierhaltung noch eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung nach § 535 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich ist oder nicht. Bei einer Haltung von z. B. über 20 Katzen wird das wohl nicht mehr der Fall sein, jedoch spricht in der Regel nichts dagegen, ein oder zwei Katzen ein Zuhause zu geben. Ob eine Haltung möglich ist, hängt dabei aber stets vom Einzelfall ab: Für oder gegen eine Katzenhaltung können z. B. die Lage und Größe der Wohnung oder auch die Größe und Art des Tieres sprechen (BGH, Urteil v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06).
Ferner darf der Vermieter eine Katzenhaltung nicht mit der Begründung ablehnen, keine Katzen zu mögen. Auch der Widerstand von Nachbarn rechtfertigt nicht die Untersagung der Katzenhaltung – selbst dann nicht, wenn ein Nachbar unter einer Katzenallergie leidet. Doch auch hier ist wieder jeder einzelne Fall genau zu betrachten: So müsste der Stubentiger etwa draußen bleiben, wenn ein direkter Wohnungsnachbar bei Kontakt mit Katzenhaaren einen lebensbedrohlichen Asthmaanfall erleiden könnte (Landgericht (LG) München I, Urteil v. 25.03.2004, Az.: 34 S 16167/03). Gelegentliches Katzengeschrei müssen Nachbarn ebenfalls hinnehmen – andauernder Katzenjammer kann jedoch dazu führen, dass eine zuvor erteilte Erlaubnis vom Vermieter widerrufen wird. Hört der permanente Katzengesang trotzdem nicht auf, könnte der Vermieter im schlimmsten Fall sogar das Mietverhältnis kündigen. Letztendlich müssen Mieter den regelmäßigen Besuch einer Nachbarskatze durch die geöffneten Fenster und Türen nicht dulden – betroffene Mieter dürfen dann sogar die Miete um ca. 10 Prozent mindern (Amtsgericht (AG) Potsdam, Urteil v. 19.06.2014, Az.: 26 C 492/13).
Mietvertragsklauseln
Untersagt der Vermieter in einem Formularmietvertrag sämtliche Tierhaltung, so ist die Klausel unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter eine Tierhaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. In beiden Fällen wurde schließlich die oben erwähnte und stets erlaubte Kleintierhaltung verboten. Dagegen ist ein Tierhalteverbot zulässig, sofern die Kleintiere aus dieser Klausel explizit ausgeschlossen werden, z. B. „Tiere dürfen – mit Ausnahme von Kleintieren – nicht gehalten werden“. Auch ein ausdrückliches Verbot von Katzen bzw. Hunden ist unwirksam (BGH, Urteil v. 20.3.2013, Az.: VIII ZR 168/12) – immerhin würde damit automatisch z. B. auch eine Katzenhaltung verboten werden, die therapeutischen Zwecken dient. Der Vermieter muss aber bei der Entscheidung, ob er eine Tierhaltung zulässt oder verbietet, stets auch die Belange des Mieters berücksichtigen.
Über die Autorin
Sandra Voigt ist Assessorin und Redakteurin in der juristischen Redaktion von anwalt.de. Unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800-40 40 530 unterstützt anwalt.de Menschen, die einen passenden Anwalt suchen oder eine telefonische Rechtsberatung benötigen.
Weitere Artikel zu interessanten Urteilen und rechtlichen Aspekten der Katzenhaltung findet ihr auf der Themenseite Recht.
15 Kommentare
schöne guten Tag, ich wohne nun seit 1,5 Jahren in der Wohnung ohne Haustier.
Im Mietvertrag steht, dass ich bei Haustierfragen den Vermieter um Erlaubnis bitten muss. Dennoch haben mehrere Parteien im Wohnblock Haustiere und der Vermieter verbietet mir eine 13 Jahre alte Katze, mit der Aussage das diese die Wohnung verwüsten würde.
Nun ist meine Frage: Wer ist im recht?
Hallo Tobs,
an deiner Stelle würde ich mir einen Anwalt nehmen.
Viel Erfolg und liebe Grüße
Bärbel
Leider ist es doch so, auch wenn Gesetze sagen, dass Tierhaltung nicht grundsätzlich untersagt werden darf, bekommt man keine Wohnung, wo der Vermieter Tierhaltung nicht wünscht. Einfach einziehen ohne etwas zu sagen, kann genauso nach hinten los gehen. Was soll dann so ein Gesetz. Es mag in Großstädten funktionieren, wo es größere Wohnungsbaugesellschaften gibt, die viele Mietwohnungen zu vergeben haben. Aber in „normalen“ oder Kleinstädten hat man keine Chance, weil die meisten Wohnungen von Privatpersonen oder beauftragten Hausverwaltungen vergeben werden. So gesehen ist das Gesetz ziemlich nutzlos. Der Vermieter sitzt immer am längeren Hebel.
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir sind im Mai 2017 in unsere neue Wohnung gezogen.
Im Vertrag steht, dass jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögel und Zierfischen, der schriftlichen Einwillung des Vermieters bedarf.
Die Einwilligung kann bei Störung jederzeit wiederrufen werden.
Außerdem steht in der Hausordnung, welche Bestandteil des Vertrages ist: Tierhaltung kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber vom Vermieter genehmigungspflichtig. Die Genhmeigung kann erfolgen, solange hierdurch keine Belästigung durch Lärm, Schmutz oder Gefahren entstehen. Der Tierhalter ist verpflichtet, diese Belästigung nicht entstehen zu lassen. Jede Tierhalter haftet gegenüber Dritten für Schaden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Tierhaltung stehen.
Demnach haben wir schriftlich nach der Erlaubnis von 2 Hauskatzen gefragt.
Daraufhin kam eine Absage mit der Erklärung:
Es wurden mehrfach schlechte Erfahrungen diesbezüglich gemacht, daher wird dies von vornherein ausgeschlossen. Im Besonderen auch deshalb, da es sich um eine generalsanierte Wohnung handelt. Sie erinnern sich bestimmt an unsere Wohnungsanzeige – hier hatten wir eine Tierhaltung bereits verneint.
Muss ich diese Absage so hinnehmen?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo Romina,
ich glaube, hier ist etwas schief gelaufen. Bei dem Artikel hier handelt es sich um einen Gastbeitrag der Juristin Sandra Voigt. Wir können hier auf dem Blog leider keine Rechtsauskünfte zu konkreten Fällen geben. Bitte wende dich an einen Anwalt.
Viel Erfolg und liebe Grüße
Bärbel
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin total verzweifelt!
Ich wohne nun seit über 8 Jahren hier in meiner Wohnung (Deutschland) und bin mit meinem Kater und meiner Familie (Mann und Kind) hier eingezogen!
Leider verstarb unser Kater dieses Jahr im Mai im Alter von 20 Jahren! Nach seinem Tod und auch dem Auszug meiner Tochter (noch bevor der Kater starb), war es hier so ruhig, so dass mein Mann und ich sehr darunter litten! Daraufhin haben wir uns im Juni diesen Jahres dazu entschieden einen Kater aus der Tierrettung aufzunehmen!
Dies taten wir jedoch ohne unseren Vermieter erneut um Erlaubnis zu fragen, da wir ja bereits mit seiner Erlaubnis mit unserem alten Kater eingezogen waren und 8 Jahre hier lebten ohne das es irgendwelche Beschwerden oder Probleme gab! Dummerweise dachten wir uns nichts dabei und dachten auch nicht, dass man nun auf uns zukommen würde und uns (mündlich) darauf hinweist, dass wir keine Katze halten dürfen!
In den 8 Jahren in denen wir nun mit dem alten Kater hier lebten, gab es nie Beschwerden! Wir hatten nie in irgendeiner Form ärger mit Nachbarn oder dem Vermieter!
Mein Vermieter kam nun auf mich zu – er fing mich noch vor der Arbeit ab – und teilte mir mit, dass die Katze weg müsse (die neue), da die Nachbarin drunter zu ihm gesagt habe, dass wenn wir tagsüber arbeiten sind, aus unserer Wohnung geraschel und „gepolter“ zu hören sei!
Und er uns den alten Kater mit dem wir eingezogen seien, nur erlaubt hätte, weil es der Kater meiner (damals noch kleinen) Tochter gewesen sei! Und er dem Kind sein Haustier nicht verweigern wollte! Allerdings muss ich anmerken, dass der Vertrag des Katers auf meinen Namen lief, da sie ja noch gar nicht Vertragsfähig war um einen Kater zu adoptieren!
Nun ist meine Tochter aber bereits vor 2 Jahren ausgezogen und unser verstorbener Kater blieb bei uns bis er im Mai 2016 an Altersschwäche starb!
Wie schon erwähnt holten wir uns im Juni 2016 wieder einen neuen Kater ins Haus, der mit 4-5 Tagen (2014) gefunden wurde, weil man ihn in einem Karton ausgesetzt mit seinen Geschwistern hatte! Daraufhin haben die Tierschützer in per Hand mit der Flasche aufgezogen und er war bis Juni 2016 (in einem Gehege) bei ihnen in der Obhut bis wir ihn zu uns nahmen! Alle anderen Geschwister von ihm sind schon lange adoptiert! Da er auf einem Auge schielt, war er nicht so leicht zu vermitteln! Uns stört dieses Manko aber nicht, da er so lieb und zutraulich ist! Er hat nun endlich sein zu Hause gefunden und ist in der kurzen Zeit wahnsinnig anhänglich geworden und wir können ihn nicht wieder hergeben, da wir befürchten müssen, dass er sehr darunter leidet!
Allerdings möchten wir auch nur ungern aus der Wohnung raus, da wir diese damals zu einem echt guten Mietzins anmieten konnten und viele Tausende EURO in die Wohnung gesteckt haben um sie schön zu machen, da sie bei Einzug nicht mehr ganz so gut war!
Außerdem wäre ein Umzug für mich aus gesundheitlichen Gründen (schwere Depressionen inkl. Panikattacken, Bandscheibe, chronische Urtikaria) und auch aus finanzieller Sicht (zurzeit nur 1 Gehalt) eine extreme Herausforderung! Um nicht zu sagen finanziell unmöglich!
In unserem Mietvertrag ist keine Individualregelung zur Tierhaltung, sondern eine formalmäßige die wie folgt lautet:
>> Die Mieter sind verpflichtet – sofern erforderlich – für das Halten von Haustieren die erforderliche Genehmigung des Vermieters einzuholen. Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass Haustiere sich nicht ohne Aufsicht auf den Fluren, Treppen, in den Außenanlagen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten! <<
Bei unserem alten Kater (verstorben), wie auch dem neuen Kater handelt es sich um reine Hauskatzen die nicht ins freie gelassen wurden oder jetzt werden!
Da ich seit Freitag nur noch am weinen bin und ständig breche, weil mir die Situation Angst macht und ich total überfordert und überrannt bin, musste ich ihnen heute schreiben! Da diese Situation nun einen depressiven und urtikarischen ( kann durch seelenstress ausgelöst werden) Schub bei mir ausgelöst hat! Ich weiß nicht mal wie ich morgen arbeiten soll! Da ich aber schon am Freitag meine Arbeit abgebrochen habe, weil ich nur noch geweint habe und mich nicht fassen konnte, muss ich irgendwie morgen funktionieren!
Vielleicht können sie mir vorab einen Rat geben, damit ich evtl. etwas beruhigter bin, wie ich mich am besten Verhalte!
– Können sie mir bitte sagen, was nun auf mich zukommen kann?
– Wäre es den in unserem Fall überhaupt erforderlich gewesen, wie in dem Passus des Mietvertrages ausgewiesen, da wir ja bereits seit 8 Jahren mit Kater hier gewohnt haben, den Vermieter erneut zu fragen?
– Kann man uns kündigen? Müssen wir dieser dann folge leisten?
– Kann der Vermieter tatsächlich auf die Abschaffung des neuen Katers beharren?
Ich würde mich über eine Rückmeldung ihrerseits sehr freuen um etwas mehr Klarheit in meinen Kopf und die Situation zu bringen!
Mit freundlichem und hoffnungsvollem Gruß
Hallo Birgit,
wie im Artikel beschrieben, kann der Vermieter dir die Katzenhaltung nicht „einfach so“ untersagen. Vor allem dann nicht, wenn du bereits lange Jahre einen Kater in der Wohnung gehalten hast. Ich bin aber keine Anwältin und darf auch keine Rechtsberatung erteilen. Von daher würde ich dir dringend raten, einen Anwalt zu nehmen, der auf Mietrecht spezialisiert ist.
Alles Gute und liebe Grüße 🙂
Bärbel
Ich bin auf der Suche nach einem Haus und habe seit 10 Jahren eine Katze, von der ich mich nicht trennen möchte. In vielen Inseraten steht von vornherein, dass keine Haustiere erlaubt sind. Ich denke, dass ich niemanden damit störe, wenn ich ein Haus mit Garten miete. Ich kann ja aber auch nicht einem neuen Vermieter gegenüber gleich sagen, dass das rechtlich nicht in Ordnung ist. Dann bekomme ich das Haus garantiert nicht. Aber was passiert, wenn ich sage, ich habe keine Haustiere und bringe meinen Kater heimlich rein?
Hallo bist du da weiter gekommen ?
Ich wohne seit 6 Jahren in dieser Wohnung, ich bin alleine und wünsche mir vom ganzen Herzen eine Katze da ich sehr sehr Tierlieb bin und mich gerne um eine kümmern würde. Es würde nicht irgendeine Katze werden, eine Brittish Kurzhaar gilt als ruhig und anschmiegsam und macht kein Lärm oder gar etwas kaputt, so eine würde es werden. Allerdings Bedarf die Haltung einer Katze die Zustimmung des Vermieters, als ich das gemacht habe kam als Antwort: Nein! Die Katze könnte was kaputt machen und von daher untersagt Sie mir die Haltung eine Katze.Die Wohnung ist groß genug mit 50m², es sind insgesamt 5 Räume und damit wäre auch genug Platz vorhanden. Die Katze würde ausschließlich in der Wohnung bleiben. Kann ich jetzt laut BGH trotzdem eine Katze halten auch wenn das im Mietvertrag steht das es eine Zustimmung bedarf? Wenn das so wäre, wie sollte ich mich dann verhalten? Liebe Grüße