Eine Scheidung ist immer eine emotionale Angelegenheit – insbesondere wenn Kinder und Haustiere involviert sind. Nicht selten entstehen hier Streitigkeiten, bei welchem der beiden Eheleute der geliebte Vierbeiner künftig unterkommen kann. Es existieren jedoch gesetzliche Vorgaben, die je nach Ausgangssituation greifen und mitunter die Entscheidung erleichtern können. Welche das sind, erläutert der folgende Artikel.
Wenngleich die meisten Menschen ihre Hauskatze derart ins Herz schließen, dass sie diese beinahe als ihr Kind betrachten, gelten Haustiere in Deutschland im rechtlichen Sinne als Gegenstand. In der Regel ist eine Person der Besitzer, welcher über Aufenthaltsort und Ähnliches bestimmen darf. Doch wie sehen die Regelungen zum Eigentum bei Ehepartnern aus?
Wer behält das Haustier?
Wer sich nach einer Scheidung weiterhin um das Tier kümmert, hängt zunächst davon ab, in welcher Situation es angeschafft wurde. Wurde die Katze beispielsweise von einem Partner bereits in die Ehe mitgebracht, dann behält er diese auch nach der Trennung.
Haben sich die Eheleute während ihrer gemeinsamen Zeit eine Katze zugelegt, dann ist derjenige der Besitzer, der im Kaufvertrag steht. Sind beide Gatten darin genannt, wird das Haustier automatisch zum Hausrat hinzugezählt. Da dieser laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 1361a Abs. 2 „nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt“ wird, müssen sich die Ehepartner selbstständig darüber einigen, wer die Katze mitnimmt. Erst wenn keine Einigung diesbezüglich erzielt werden kann, muss das zuständige Gericht eine Entscheidung treffen.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass beispielsweise die Ehefrau eine Katze von ihrem Mann geschenkt bekommen hat. In diesem Fall gehört ihr diese grundsätzlich auch. Allerdings muss sie im Zweifel einen Beweis hierfür vorlegen können. Denn wenn etwa der Partner im Kaufvertrag steht sowie die Schenkung abstreitet, hat die Gattin bei einer Entscheidungsfindung vor Gericht womöglich Pech und muss ihr Kätzchen abgeben.
Darf ein Partner die Katze behalten, obwohl er sich nicht um sie gekümmert hat?
Gehört der Vierbeiner zum Hausrat und einer der Ehegatten kann einen Nachweis darüber erbringen, dass er vordergründig für dessen Pflege zuständig war, wird ihm in der Regel auch vom Gericht das Tier zugesprochen. Grundsätzlich wird das Wohl der Katze jedoch nicht in den Vordergrund bei der Entscheidungsfindung gestellt, das heißt, es spielt keine Rolle, bei wem sie vermeintlich besser aufgehoben ist.
Was passiert bei mehreren Haustieren?
Wurden im Verlauf der Ehejahre mehrere Katzen angeschafft, kann es im Falle einer Scheidung gleichzeitig zu einer Trennung der Tiere kommen. Somit soll eine gerechte Aufteilung der Haushaltsgegenstände auf die Ehegatten gewährleistet werden. Zudem ist eine Trennung für Tiere laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zumutbar und nicht mit einer Trennung zweier Kinder, die gemeinsam aufgewachsen sind und emotional aneinander hängen, zu vergleichen (Urteil vom 20.02.2013, Az. 15 UF 143/12).
Auch hierbei gilt: Wenn sich die Ex-Partner nicht über die Aufteilung der Katzen einigen können, muss die Hausratsteilung durch das zuständige Gericht erfolgen. Verzichtet einer der Ehegatten auf den Erhalt der Tiere, kann ein Ausgleich an Sachleistungen erfolgen, indem er stattdessen andere Gegenstände aus dem gemeinsamen Hausrat erhält. Eine finanzielle Entschädigung muss aber nicht gezahlt werden.
Gibt es Umgangsrechte oder Unterhaltspflichten für Haustiere?
Wie bereits erwähnt, werden Haustiere im rechtlichen Sinne als Gegenstände bewertet, sodass das Umgangsrecht sowie etwaige Unterhaltspflichten, wie sie bei gemeinsamen Kindern bestehen, keine Anwendung finden können. Wer das Tier nach einer Scheidung weiterhin pflegen möchte, muss demnach auch für alle künftig anfallenden Kosten aufkommen.
Können sich beide Eheleute nur schweren Herzens von ihrem Vierbeiner trennen, sodass sie sich über eine Art gemeinsames Sorgerecht einigen, kann dies eine konfliktfreie Lösung sein, rechtsverbindlich ist sie jedoch nicht, falls einer der Ex-Partner seine Meinung diesbezüglich ändert. Auch durch das Aufsetzen eines notariell beglaubigten Ehevertrages oder durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung kann keine rechtliche Verbindlichkeit garantiert werden. Im Streitfall liegt die Beurteilung der Rechtsgültigkeit solcher vertraglicher Vorgaben ausschließlich im Ermessen des Richters.
Laura Gosemann
Weiterführende Informationen zum Thema bietet der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
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